292.110
NoVo
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Benützung im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts
Urkundensammlungen und Register (§ 56 Notariatsgesetz)
§ 21 Notariatsverordnung, NoVo · Benützung im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts
1. Über schriftliche Gesuche um Benützung von im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts, das 100 Jahre alt oder jünger ist, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2. Für die Anfertigung einer Kopie eines Urkundenoriginals oder einer Urkundenkopie aus den archivierten Urkundensammlungen wird eine Gebühr von CHF 100 erhoben.