§ 20 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Notariatsarchiv (§ 11, § 14 Abs. 2 und § 56 Notariatsgesetz)
§ 20 Notariatsverordnung, NoVo · Notariatsarchiv (§ 11, § 14 Abs. 2 und § 56 Notariatsgesetz)
1. Das Notariatsarchiv wird vom Staatsarchiv geführt.
2. Ist die Beurkundungsbefugnis erloschen, so sind
a) die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register,
b) die Siegel und
c) die Stempel
dem Staatsarchiv abzuliefern.
3. Werden die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register gemäss § 11 Abs. 4 des Notariatsgesetzes aufbewahrt, so ist ein Exemplar des Inventars dem Staatsarchiv und eines der aufbewahrenden Notarin oder dem aufbewahrenden Notar abzuliefern. Spätestens 30 Jahre nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis ist das aufbewahrte Gut dem Staatsarchiv abzuliefern.