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292.110 NoVo CH-BS

§ 19 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Führung der Urkundensammlungen; Aufbewahrung der Urkundensammlungen und Register

Urkundensammlungen und Register (§ 56 Notariatsgesetz)
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§ 19 Notariatsverordnung, NoVo · Führung der Urkundensammlungen; Aufbewahrung der Urkundensammlungen und Register

1. Die Urkundensammlungen sind mindestens alle zwei Jahre zusammen mit je einem alphabethischen Register zu einem Band zu binden oder in einen Ring- oder Stiftordner mit 4-Ring- oder 4-Stift-Mechanik einzulegen sowie mit dem Ordner in der Weise mit Schnur und Siegel zu verbinden, dass aus diesem nichts herausgenommen werden kann; in jedem Band oder Ordner hat die Notarin oder der Notar unter Angabe der darin enthaltenen Registernummern dessen Vollständigkeit zu bescheinigen.

2. Das alphabethische Register hat zu jeder Partei die Registernummern derjenigen Urkunden anzugeben, in denen die Partei eine Erklärung abgibt oder in denen sie oder eine sie betreffende Angelegenheit Gegenstand einer Sachbeurkundung ist. Bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ ist zu jeder berechtigten und verpflichteten Partei die entsprechende Registernummer anzugeben.

3. Die Urkundensammlungen samt ihren alphabethischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register sind bis zu ihrer Ablieferung an das Staatsarchiv in den Amtsräumen der Notarin oder des Notars oder im Falle des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes der aufbewahrenden Notarin oder des aufbewahrenden Notars zu verwahren.

4. Für die Urkundensammlung und das Register der Erbrechts- und Güterrechtsurkunden gilt zusätzlich, dass die Verwahrung an einem Ort erfolgen muss, zu dem nur die Notarin oder der Notar oder im Falle des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes die aufbewahrende Notarin oder der aufbewahrende Notar Zugriff hat.

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