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292.110 NoVo CH-BS

§ 18 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Führung der Register

Urkundensammlungen und Register (§ 56 Notariatsgesetz)
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§ 18 Notariatsverordnung, NoVo · Führung der Register

1. Die chronologischen Register enthalten für jeden Akt folgende Angaben

a) Datum des Aktes (Jahr, Monat und Tag);

b) eine Registernummer, die das Jahr und eine am 1. Januar neu bei 1 beginnende oder eine über die Jahre fortlaufende Zahl enthält;

c) das beurkundete Geschäft oder die beurkundeten Geschäfte (Bezeichnung in Anlehnung an die Tarifpositionen der geltenden Verordnung über den Notariatstarif), bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ den Vermerk «Leistungsaufforderung» oder «Bescheinigung» mit Bezeichnung und Datum der Urkunde, auf die sich der Akt bezieht, bei Leistungsaufforderungen zudem die Zustellungsform;

d) die Parteien, bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ die berechtigte und die verpflichtete Partei, je unter Angabe von Vorname und Name oder Firma samt Wohnsitz oder Sitz;

e) gegebenenfalls das oder die betroffenen Grundstücke.

2. In den chronologischen Registern sind allfällige Bemerkungen nachzutragen, wie beispielsweise die Übergabe an eine Aufbewahrungsstelle, Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen sowie Erbverträgen oder Widerruf letztwilliger Verfügungen, falls diese der Notarin oder dem Notar bekannt werden.

3. Die chronologischen Register werden gesondert in Buchform oder im Loseblattsystem geführt.

4. Das chronologische Register der Beglaubigungen (Beglaubigungsjournal) enthält abweichend von Abs. 1 Bst. c. bis e. hievor für jede Beglaubigung folgende Angaben

a) eine kurze Bezeichnung des Inhalts des Schriftstücks, auf welches sich die beglaubigte Unterschrift oder (bei Kopien, Auszügen, Übersetzungen etc.) die Beglaubigung bezieht;

b) bei Unterschriftsbeglaubigungen: Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Tatsachen, aufgrund welcher sich die Notarin oder der Notar von der Identität der unterzeichnenden Person und von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat; bei Organverhältnissen ausserdem der vertretene Rechtsträger sowie die Eigenschaft und die Art der Zeichnung der zeichnungsberechtigten Person.

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