§ 17 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Urkundensammlungen
§ 17 Notariatsverordnung, NoVo · Urkundensammlungen
1. Unmittelbar nach der Errichtung wird von jedem gemäss § 16 Abs. 1 Bst. a. und b. zu registrierenden Akt samt Beilagen auf haltbarem Papier und mit haltbarer Farbe eine vollständige Kopie hergestellt und diese entweder in der allgemeinen oder in der erb- und güterrechtlichen Urkundensammlung in chronologischer Reihenfolge gesammelt.
2. In Abweichung von Abs. 1 wird mit Vermerkbeurkundungen von Erbgängen auf Wertpapieren gemäss § 54 Abs. 2 des Notariatsgesetzes verfahren. Von Beglaubigungen werden keine Kopien hergestellt.
3. Muss ein Geschäft einer Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, so ist der Kopie der Urkunde eine Kopie der erteilten Genehmigung beizufügen.
4. Bei Leistungsaufforderungen und Bescheinigungen ist eine Kopie der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beizufügen, es sei denn, eine solche befinde sich bereits aufgrund einer früheren Beurkundung in der Urkundensammlung; bei Leistungsaufforderungen ist ausserdem eine Kopie des Nachweises der Zustellung (Empfangsnachweis) beizufügen, ferner eine Kopie der Bestätigung über die erfolgte Zustellung, sofern eine solche der berechtigten Partei ausgehändigt wurde.
5. Wird auf Begehren der Parteien das Original der Urkunde in der Urkundensammlung aufbewahrt, so gelten die für die Kopien aufgestellten Regeln sinngemäss.