§ 14 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo)
§ 14 Notariatsverordnung, NoVo
1. Im Ingress der Urkunde sind als Zeugnis der Notarin oder des Notars die erforderlichen Angaben über die Parteien und die erschienenen Personen zu machen, bei der Beurkundung von Versammlungen und anderen Vorgängen zudem der Ort derselben.
2. Die genaue Bezeichnung der am Beurkundungsverfahren anwesenden Parteien, Vertreterinnen und Vertreter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Beurkundungszeuginnen und -zeugen umfasst neben deren Namen mindestens einen Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, den schweizerischen Heimatort oder die ausländische Nationalität sowie allenfalls die weiteren, aufgrund eidgenössischer Erlasse erforderlichen Angaben.
3. Die gleichen Angaben sind bei der Protokollierung von Versammlungen und anderen Vorgängen zu machen bezüglich der leitenden Person. Ist diese im Handelsregister eingetragen, so genügen die dort enthaltenen Angaben.
4. Von nicht anwesenden Personen, die im Beurkundungsverfahren vertreten werden, sind neben Namen, Vornamen und Wohnsitz die weiteren aus der beglaubigten Vollmacht ersichtlichen Identifikationsmerkmale anzugeben.
5. Juristische Personen sind mit dem genauen Namen oder der Firma, Sitz und Rechtsform sowie allenfalls mit den weiteren aufgrund eidgenössischer Erlasse erforderlichen Angaben zu bezeichnen.
6. Anzugeben ist ferner die Art, wie die Notarin oder der Notar die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Angaben erlangt hat. Die Identität von nicht persönlich bekannten Erschienenen ist durch Einsichtnahme in ein amtliches Ausweispapier zu prüfen.
7. Die Identität der nicht in leitender Funktion an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie die Berechtigung ihrer Teilnahme und die Gültigkeit allfälliger Vertretungsverhältnisse sind von der Notarin oder dem Notar nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die an der Versammlung teilnehmenden Personen Erklärungen zu Protokoll abgeben. Ebenso sind schriftliche Erklärungen, deren Vorliegen die leitende Person bestätigt, von der Notarin oder dem Notar nicht zu prüfen.