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292.110 NoVo CH-BS

§ 13 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Elektronische Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen

Beurkundungsverfahren (§§ 23-46 Notariatsgesetz)
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§ 13 Notariatsverordnung, NoVo · Elektronische Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen

1. Die Notarinnen und Notare sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen sowie die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Zu diesem Behufe ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003 beruht. Vorschriften des Bundesrechts, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten, bleiben vorbehalten.

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