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292.110 NoVo CH-BS

§ 11 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Willens- und Wissenserklärungen. Beurkundungsvorgang und Siegelung

Beurkundungsverfahren (§§ 23-46 Notariatsgesetz)
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§ 11 Notariatsverordnung, NoVo · Willens- und Wissenserklärungen. Beurkundungsvorgang und Siegelung

1. Pläne und andere Abbildungen sind den Erschienenen zur Durchsicht vorzulegen.

2. Beilagen zur Urkunde können mitbeurkundet werden, indem sie während des Beurkundungsvorgangs gelesen und genehmigt werden. Auf mitbeurkundete Beilagen ist in den Erklärungen der Parteien im Hauptteil der Urkunde zu verweisen.

3. Bei Beurkundungen für das Ausland können auf Begehren der Erschienenen Verfahrenserleichterungen des Staates beachtet werden, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäfts verlangt.

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