292.110
NoVo
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo)
Notariatssiegel (§ 13 Notariatsgesetz)
§ 10 Notariatsverordnung, NoVo
1. Das Notariatssiegel und der Notariatsstempel haben den Namen und das Familienwappen oder ein ähnliches Zeichen zu enthalten und in deutschen oder lateinischen Worten darauf hinzuweisen, dass die Amtstätigkeit als Basler Notarin oder Basler Notar ausgeübt wird. Siegel und Stempel müssen zur Individualisierung der Notarin oder des Notars taugen. Ihr Durchmesser beträgt 30-40 mm.