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§ 9 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 4. Administrative Suspendierung und Entzug

Organisation - Beurkundungsbefugnis
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§ 9 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 4. Administrative Suspendierung und Entzug

1. Auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission suspendiert der Regierungsrat die Beurkundungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Beurkundungsbefugnis vorübergehend entfallen ist, ferner wenn die Inhaberin oder der Inhaber nicht mehr Gewähr für einwandfreie Berufsausübung bietet oder wenn ihr oder sein Verbleiben im Amt dem Ansehen des Notariats oder des Kantons abträglich sein könnte.

2. Der endgültige Entzug kann vom Regierungsrat verfügt werden, wenn der Wegfall einer Voraussetzung als endgültig erscheint.

3. Suspendierung und Entzug unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

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