§ 8 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 3. Verleihung
§ 8 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 3. Verleihung
1. Das Gesuch um Verleihung der Beurkundungsbefugnis ist an die Notariatsaufsichtskommission zuhanden des Regierungsrates zu stellen. Der Regierungsrat verleiht die Beurkundungsbefugnis auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren und erneuert sie vor Ablauf der Amtszeit ohne weiteres, längstens jedoch bis zum Erreichen des 75. Altersjahrs der Notarin oder des Notars. Ist die Ablehnung des Gesuchs oder die Nichterneuerung der Amtsdauer aus einem anderen Grund als demjenigen der Altersgrenze beabsichtigt, so ist die Notarin oder der Notar anzuhören.
2. Die Ablehnung des Gesuchs sowie die Nichterneuerung der Amtsdauer aus einem anderen Grund als demjenigen der Altersgrenze unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
3. Anlässlich der erstmaligen Verleihung hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Entwurf zum Notariatssiegel der Notariatsaufsichtskommission zur Genehmigung vorzulegen, das genehmigte Siegel sowie ihre oder seine Unterschrift beim zuständigen Departement in die Notariatsmatrikel einzutragen und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements für die getreue Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten ein Handgelübde abzulegen.