§ 7 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 2. Voraussetzungen
§ 7 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 2. Voraussetzungen
1. Die Verleihung der Beurkundungsbefugnis setzt zusätzlich zu den in § 4 geforderten Eigenschaften den Wohnsitz in der Schweiz, den Fähigkeitsausweis, die bevorstehende Aufnahme der Notariatstätigkeit im Kanton, berufliche Selbständigkeit sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken voraus.
2. Als beruflich selbständig gilt, wer als selbständigerwerbende Notarin oder als selbständigerwerbender Notar tätig oder bei einer Notarin oder einem Notar angestellt ist. Die Anstellung bei anderen Unternehmungen ist mit der Beurkundungsbefugnis unvereinbar, desgleichen die Ausübung von Handels- und Vermittlungstätigkeiten im Liegenschaftsbereich und die Ausübung von Organfunktionen oder die anderweitige Kontrolle von Unternehmungen, deren Zweck oder Haupttätigkeit der Handel mit Liegenschaften ist. Die Notariatsaufsichtskommission kann Ausnahmen bewilligen für Anstellungsverhältnisse, die aufgrund ihres geringen zeitlichen Umfangs und der Art der Beanspruchung die notarielle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen können.
3. Unvereinbar ist ausserdem die Übernahme von Bürgschaften und Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung.