§ 6 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 1. Inhalt
§ 6 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 1. Inhalt
1. Kraft der vom Kanton verliehenen Beurkundungsbefugnis gelten notariell bezeugte beurkundungsbedürftige Willenserklärungen und Tatsachen nach Massgabe von Art. 9 ZGB als wahr.
2. Soweit weder das Bundesrecht noch das baselstädtische Recht die öffentliche Beurkundung einer Erklärung oder einer Tatsache verlangt, geniesst die darüber errichtete öffentliche Urkunde Beweiskraft nach Massgabe der in der Urkunde dokumentierten notariellen Ermittlungs- und Prüfungshandlungen oder nach dem massgeblichen materiellen Recht.
3. Die Beurkundungsbefugnis ist nicht übertragbar. Der Beizug von Hilfspersonen zu ihrer Ausübung ist zulässig, jedoch kann die Inhaberin oder der Inhaber der Beurkundungsbefugnis nur Erklärungen und Vorgänge bezeugen, die sie oder er mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.