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§ 5a Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

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§ 5a Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf die für die Notariatstätigkeit massgebenden Teile des eidgenössischen und kantonalen Privat- und öffentlichen Rechts und auf die baselstädtische Notariatspraxis.

2. Der Regierungsrat regelt den Gegenstand und Ablauf der Prüfung im Einzelnen auf dem Verordnungswege.

3. Gegen den Prüfungsentscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

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