§ 59 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Disziplinarwesen
§ 59 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Disziplinarwesen
1. Verletzt eine Notarin oder ein Notar die amtlichen Pflichten oder verstösst sie oder er gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, welche für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so schreitet die Justizkommission auf Anzeige oder von Amtes wegen disziplinarisch ein.
2. Die Disziplinarmittel sind
1. Verweis;
2. Geldbusse bis zu zehntausend Franken;
3. Suspendierung der Beurkundungsbefugnis bis auf die Dauer von zwei Jahren;
4. Entzug der Beurkundungsbefugnis.
3. Ein Verweis wird von der Justizkommission verfügt.
4. Geldbusse, Suspendierung und Entzug der Beurkundungsbefugnis werden auf Antrag der Justizkommission durch den Regierungsrat verfügt.
5. Disziplinarentscheide der Justizkommission und des Regierungsrates unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.