Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
292.100 CH-BS

§ 58 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit und Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1. Die Notarinnen und Notare haften für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nach Massgabe ihres Verschuldens. Der Staat haftet nicht.

2. Zuständig für die Beurteilung sind die für privatrechtliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte.

← § 57 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt Geltungsbereich § 59 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →