292.100
CH-BS
§ 58 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit und Disziplinarwesen
§ 58 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1. Die Notarinnen und Notare haften für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nach Massgabe ihres Verschuldens. Der Staat haftet nicht.
2. Zuständig für die Beurteilung sind die für privatrechtliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte.