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§ 53 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Unterschriftsbeglaubigung

Gestalt der öffentlichen Urkunden
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§ 53 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Unterschriftsbeglaubigung

1. Im Beglaubigungsvermerk sind die Personalien der unterzeichnenden Person und die Art, wie sich die Notarin oder der Notar die Überzeugung von deren Identität und von der Echtheit der Unterschrift gebildet hat, anzugeben.

2. Wird die Beglaubigung einer Blankounterschrift verlangt, so ist dies in der Beglaubigung anzugeben.

3. Die Beglaubigung erhält das Datum der Notarunterschrift. Wurde die beglaubigte Unterschrift zu einem früheren Zeitpunkt in persönlicher Anwesenheit beigesetzt oder anerkannt, so ist im Beglaubigungsvermerk auch dieses Datum anzugeben, sofern es von Bedeutung ist.

4. Deckt die beglaubigte Unterschrift einen mehrseitigen Text ab, so sind sämtliche Blätter mit Schnur und Siegel zu verbinden, es sei denn, das spätere Austauschen von Blättern könne aufgrund der Umstände ausgeschlossen werden.

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