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§ 52 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Ein einziges Original

Gestalt der öffentlichen Urkunden
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§ 52 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Ein einziges Original

1. In der Regel wird eine einzige unterzeichnete Urkunde erstellt.

2. Mehrere Originale können erstellt werden, jedoch höchstens für jede Partei und für das betreffende Registeramt je eines. In diesem Falle ist in der Beurkundungsklausel für jedes Original anzugeben, welches von wie vielen vorliegt. Mehrere Originale werden wie eine einzige Urkunde registriert und aufbewahrt.

3. Ersucht die Klientschaft darum, dass das Original dauerhaft bei der Notarin oder beim Notar verbleibt, so kann das Original statt einer Kopie in die Urkundensammlung eingefügt werden. Die Notarin oder der Notar erstellt in diesem Falle eine oder mehrere Ausfertigungen, die das Original im Rechtsverkehr vertreten.

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