§ 5 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 3. Prüfungsbehörde und Prüfung
§ 5 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 3. Prüfungsbehörde und Prüfung
1. Die Prüfung wird von der aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehenden Notariatsprüfungsbehörde durchgeführt. Zudem können mindestens zwei feste Ersatzmitglieder gewählt werden.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungsbehörde werden auf Vorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3. Der Prüfungsbehörde sollen in der Regel angehören die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher des Grundbuchamts, des Handelsregisteramts sowie mindestens zwei von der Notariatskammer vorgeschlagene praktizierende baselstädtische Notarinnen oder Notare.
4. Wählbar sind weiter die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts und des Zivilgerichts sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Professuren der Juristischen Fakultät der Universität Basel.
5. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder bezeichnet die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements auf Ersuchen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungsbehörde im Einzelfall die Stellvertretung.
6. Das Sekretariat der Prüfungsbehörde wird vom zuständigen Departement zur Verfügung gestellt; im Übrigen organisiert sich die Prüfungsbehörde selbst.