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§ 49 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Äussere Gestalt

Gestalt der öffentlichen Urkunden
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§ 49 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Äussere Gestalt

1. Die Urkunde umfasst den durch die Notarunterschrift und das Siegel abgeschlossenen Hauptteil, allfällige Zeugen- und Dolmetscherprotokolle sowie Beilagen.

2. Der Hauptteil und die erwähnten Protokolle sind auf haltbares Papier von gebräuchlichem Format in einer gebräuchlichen Schrift und Schriftgrösse auszudrucken. Aus begründetem Anlass kann ausnahmsweise von Hand geschrieben werden.

3. Der Hauptteil soll schrifttechnisch einheitlich und mit durchgehender Seitennummerierung gestaltet werden. Die Einfügung vorbestehender Texte und Formulare zwischen notariell hergestellte Deck- und Abschlussblätter soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismässiger Aufwand und ein erhöhtes Fehlerrisiko entstünde. Werden Formulare verwendet, so gilt das Ausfüllen der hiefür vorgesehenen Leerstellen nicht als Korrektur.

4. Mehrere Blätter der Urkunde sind durch Schnur und Siegel zusammenzufassen. Umfasst die Urkunde ein einziges Blatt, so kann statt des Siegels der Stempel verwendet werden.

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