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§ 48 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Textgestaltung

Gestalt der öffentlichen Urkunden
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§ 48 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Textgestaltung

1. Die Urkunde soll in einfacher Sprache klar und verständlich abgefasst sein. Unnötige Fachausdrücke und ungewöhnliche Abkürzungen sind zu vermeiden.

2. Die Angaben zum Ablauf sollen als Erklärungen der Notarin oder des Notars im Ingress und in der abschliessenden Beurkundungsklausel zusammengefasst werden. Der materielle Inhalt soll als Erklärungen der am Verfahren teilnehmenden Personen abgefasst werden.

3. Das Beurkundungsdatum sowie Zahlen, die Umfang und Zeit der vereinbarten Leistungen festlegen (wie Kaufpreise, Grundpfand- und Bürgschaftsbeträge, Fälligkeitsdaten etc.), sind in Worten zu wiederholen.

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