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§ 47 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Notwendiger Inhalt

Gestalt der öffentlichen Urkunden
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§ 47 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Notwendiger Inhalt

1. Die Urkunde muss enthalten

1. Die Bezeichnung «öffentliche Urkunde» oder eine gleichbedeutende Bezeichnung, sowie den Namen und Amtssitz der Notarin oder des Notars;

2. Ort und Datum des Beurkundungsvorgangs oder des beurkundeten Vorgangs, bei der Beurkundung bestehender Tatsachen Ort und Datum der Beisetzung der Notarunterschrift;

3. die genaue Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter sowie bei Versammlungen und anderen Veranstaltungen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters, und die Art, wie die Notarin oder der Notar die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Angaben erlangt hat;

4. die Nennung der verwendeten Vollmachten;

5. die kurze Darstellung des Beurkundungsvorgangs;

6. bei Willens- und Wissenserklärungen: die beurkundungsbedürftigen Erklärungen der Parteien; bei Versammlungen und anderen Vorgängen: die für das Verfahren rechtlich erheblichen Erklärungen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und die weiteren erheblichen Umstände;

7. bei Willens- und Wissenserklärungen: die Unterschriften der erklärenden Personen; bei beurkundungsbedürftigen Versammlungen: die erforderlichen Unterschriften nach Massgabe des materiellen Rechts, das die Beurkundung des Geschäftes verlangt;

8. die Unterschrift und das Siegel der Notarin oder des Notars.

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