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§ 46 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Beurkundungsverfahren - Wissenserklärungen (eidesstattliche Erklärungen, Affidavits)
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§ 46 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Wissenserklärungen sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der erklärenden Person mit Wahrheitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden ausländischer Empfängerinnen oder ausländischer Empfänger abgegeben werden.

2. Die erklärende Person hat vor der Notarin oder dem Notar persönlich zu erscheinen. Ihre Personalien sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur Wahrheit anzuhalten. Sie hat die Wahrheitsbekräftigung in der Weise zu leisten, wie sie in der Urkunde bezeugt wird.

3. Die Notarin oder der Notar bezeugt die erfolgte Erklärungsabgabe, nicht deren Inhalt.

4. Die Erklärung ist durch die erklärende Person und die Notarin oder den Notar zu unterzeichnen.

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