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§ 45 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - c. Beglaubigter Auszug

Beurkundungsverfahren - Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen
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§ 45 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · c. Beglaubigter Auszug

1. Das notarielle Zeugnis setzt die Einsichtnahme in das vollständige Ausgangsdokument im Original oder in beglaubigter Kopie voraus. Ist das Ausgangsdokument eine beglaubigte Kopie, so ist dieser Umstand und das Beglaubigungsdatum des Ausgangsdokuments anzugeben.

2. Der Auszug muss die für den angegebenen Verwendungszweck wesentlichen Teile des Ausgangsdokumentes wörtlich und vollständig wiedergeben und darf zu keiner Irreführung Anlass geben. Die Auslassungen sind kenntlich zu machen.

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