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§ 41 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Wechselprotest

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen
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§ 41 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Wechselprotest

1. Die Person, welcher der Wechsel vorgelegt wurde, ist in der Protesturkunde mit ihrem Namen und ihrer Beziehung zur Wechselschuldnerin oder zum Wechselschuldner zu nennen.

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