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§ 40 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Andere Veranstaltungen

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen
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§ 40 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Andere Veranstaltungen

1. Andere Veranstaltungen sollen nur dann öffentlich beurkundet werden, wenn die Notarin oder der Notar den rechtmässigen Ablauf überblicken, gegebenenfalls die nötigen Belehrungen erteilen und Prüfungshandlungen vornehmen kann.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 39.

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