292.100
CH-BS
§ 4 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 2. Zulassung zur Notariatsprüfung
Organisation - Fähigkeitsausweis
§ 4 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 2. Zulassung zur Notariatsprüfung
1. Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher des zuständigen Departements. Sie müssen handlungsfähig sein, einen guten Leumund und die zur Ausübung des Notariats erforderliche Seh-, Hör- und Sprechfähigkeit besitzen und sich über ein bestandenes Lizentiat, ein Master- oder ein gleichwertiges Abschluss-Examen an einer schweizerischen juristischen Fakultät, ferner über praktische Tätigkeit in einem hiesigen Notariatsbüro, beim Grundbuchamt und beim Handelsregisteramt ausweisen. Die Praktika müssen mindestens zehn Monate gedauert haben, wovon mindestens vier bei den Registerämtern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.