§ 39 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - Beurkundungsbedürftige Versammlungen
§ 39 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · Beurkundungsbedürftige Versammlungen
1. Die Personalien und die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der versammlungsleitenden Person sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben.
2. Die Notarin oder der Notar nimmt von der versammlungsleitenden Person die erforderlichen Erklärungen über die ordnungsgemässe Einberufung und Konstituierung der Versammlung sowie die Angaben über die Anzahl, Stimmenkraft und Gesellschaftereigenschaft der anwesenden und vertretenen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer entgegen und hält sie in der Urkunde fest. Die Notarin oder der Notar erteilt der versammlungsleitenden Person die nötigen Belehrungen bezüglich des rechtmässigen Versammlungsablaufs und überprüft diesen, soweit für sie oder ihn ersichtlich.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Wahrheit der von der versammlungsleitenden Person und ihren allfälligen Hilfspersonen abgegebenen Erklärungen zu rechtlich relevanten Belangen des Verfahrens, so ist weiterer Aufschluss zu verlangen oder die Beurkundung abzulehnen.
4. Steht der Ablauf im Voraus fest, so kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden.
5. Andernfalls hält die Notarin oder der Notar den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt das Protokoll in öffentlicher Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, so holt die Notarin oder der Notar deren Unterschriften ein, bevor er oder sie selber unterschreibt.