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§ 38 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 38 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Die Notarin oder der Notar darf nur Vorgänge beurkunden, die im Gebiet des Kantons Basel-Stadt stattfinden. Wer den Vorgang beurkundet, darf ihn nicht leiten.

2. Die besonderen Voraussetzungen für die Beurkundung von Versammlungen, die mittels audiovisueller Übermittlung gleichzeitig an verschiedenen Orten abgehalten werden, werden in der Verordnung geregelt.

3. Bestehende Tatsachen sollen nur beurkundet werden, wenn die Notarin oder der Notar sich die Wahrheitsüberzeugung im Wesentlichen durch Ermittlungen innerhalb des Kantons oder aufgrund amtlicher Register und Auskünfte bilden kann.

4. Das Ersuchen um die Beurkundung muss von einer Person ausgehen, die daran ein erkennbares schützenswertes Interesse hat.

5. Beurkundungen zum Zwecke der Beweissicherung für ein streitiges Verfahren sind mit der notariellen Unparteilichkeit nicht vereinbar.

6. Beurkundungen zur Schaffung von Beweismitteln, die Drittpersonen belasten, sind mit der notariellen Unparteilichkeit nicht vereinbar.

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