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§ 37 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - d. Verfahren gemäss Art. 14 und 15 OR

Beurkundungsverfahren - Beurkundungsvorgang und Siegelung - Besondere Verfahren
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§ 37 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · d. Verfahren gemäss Art. 14 und 15 OR

1. Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer blinden Person (Art. 14 OR) hat die Notarin oder der Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch zu bezeugen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

2. Beim Ersatz der Unterschrift nicht unterzeichnungsfähiger Personen durch eine öffentliche Beurkundung (Art. 15 OR) hat die Notarin oder der Notar zu prüfen und in der Beurkundung zu erklären, dass die betreffende Person zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

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