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§ 36 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - c. Seh- und schreibbehinderte Beteiligte

Beurkundungsverfahren - Beurkundungsvorgang und Siegelung - Besondere Verfahren
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§ 36 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · c. Seh- und schreibbehinderte Beteiligte

1. Kann eine beteiligte Person die Urkunde wegen Analphabetismus, Seh- oder Schreibbehinderung nicht lesen oder nicht unterschreiben, so erfolgt die Beurkundung auf dem Wege der Vorlesung in ununterbrochener Anwesenheit zweier Zeuginnen oder Zeugen. Der Grund für diese Vorgehensweise ist in der Urkunde anzugeben. Die Notarin oder der Notar sowie die Zeuginnen oder Zeugen haben in der Urkunde zu erklären, dass die Urkunde vorgelesen und von der behinderten Person genehmigt worden ist.

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