§ 35 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - b. Fremdsprachige Beteiligte
§ 35 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · b. Fremdsprachige Beteiligte
1. Die Notarin oder der Notar kann die Beurkundung in jeder Sprache durchführen, derer sie oder er selber mächtig ist. Wird nicht in der hiesigen Amtssprache (Deutsch) beurkundet, so ist der Grund hiefür in der Urkunde anzugeben, ferner dass die Beteiligten sowie Notarin oder Notar der Fremdsprache mächtig sind.
2. Gibt es keine gemeinsame Sprache, deren alle am Beurkundungsvorgang teilnehmenden Personen mächtig sind, so wird die Beurkundung in einer der Notarin oder dem Notar vertrauten Sprache durchgeführt. Die der Urkundensprache nicht mächtigen Personen werden mittels Übersetzungen in die Vorbereitung des Geschäftes und in dessen Beurkundung einbezogen.
3. Ist die Notarin oder der Notar fähig und bereit, selber zu übersetzen, so ist sie oder er dazu befugt. Andernfalls ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen; deren Auswahl und Instruktion erfolgt unter der Verantwortung der Notarin oder des Notars. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher soll kein eigenes Interesse am Geschäft haben und der Gegenpartei der fremdsprachigen Person nicht nahestehen.
4. Im Beurkundungsvorgang erfolgt die Übersetzungshilfe mündlich, indem die Urkunde gemäss dem Fortschreiten der Lesung abschnittsweise oder nach erfolgter Lesung im Gesamtzusammenhang übersetzt wird, oder sie erfolgt mittels einer schriftlichen Übersetzung. Im zweiten Fall hat die fremdsprachige Person die Übersetzung während des Beurkundungsvorgangs ebenfalls zu lesen oder sich vorlesen zu lassen. Die schriftliche Übersetzung ist entweder zusätzlich zum Urtext in die Haupturkunde aufzunehmen oder der Urkunde als Beilage beizufügen. Notarin oder Notar sowie Dolmetscherin oder Dolmetscher haben in der Urkunde zu erklären, dass der Übersetzungstext der fremdsprachigen Person im Beurkundungsvorgang durch Vorlesung oder Lesung zur Kenntnis gebracht worden ist.
5. Wer als Dolmetscherin oder Dolmetscher fungiert, hat in der Urkunde zu erklären, dass die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig ist und dass die fremdsprachige Person die Urkunde nach Kenntnisnahme der Übersetzung genehmigt hat.
6. Die fremdsprachige Person unterzeichnet den Urtext der Urkunde.