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§ 33 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Beurkundungsverfahren - Beurkundungsvorgang und Siegelung
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§ 33 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Die Notarin oder der Notar hat den Erschienenen die Urkunde vorzulesen oder im Original oder in Fotokopie zur Selbstlesung vorzulegen. Die Lesung hat ohne wesentliche Unterbrechung in Anwesenheit der Erschienenen und der Notarin oder des Notars zu erfolgen.

2. Nach erfolgter Lesung haben die Erschienenen die Urkunde zu genehmigen, indem sie zum Ausdruck bringen, dass die Urkunde ihren Willen enthält, und sie haben zu unterzeichnen.

3. Hierauf unterzeichnet die Notarin oder der Notar.

4. Bei Beurkundungen für das Ausland können auf Begehren der an der Beurkundung teilnehmenden Personen die zusätzlichen Verfahrensvorschriften des Staates beachtet werden, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäftes verlangt.

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