§ 32 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
§ 32 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1. Die Notarin oder der Notar haben die Erklärenden oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im erforderlichen Umfange zu belehren. Dies umfasst
a) die Erläuterung von Sinn und Inhalt der Urkunde;
b) den Hinweis auf die wichtigsten Rechtsfolgen des Geschäftes, seine rechtlichen Rahmenbedingungen und Auswirkungen sowie Bewilligungs- und Zustimmungserfordernisse;
c) den Hinweis auf ungewöhnliche Abweichungen des von den Parteien gewollten Geschäftes vom einschlägigen dispositiven Gesetzesrecht, von ortsüblichen Usanzen und, in wirtschaftlicher Hinsicht, auf die krasse Abweichung von Marktkonditionen, soweit diese für die Notarin oder den Notar klar erkennbar ist.
2. Bestehen sachlich begründete Zweifel daran, dass die Beteiligten ihren wirklichen Willen mitgeteilt haben, so sind sie über ihre Wahrheitspflicht und die Straffolgen bei unwahrer Erklärungsabgabe zu belehren.
3. Beurkundungszeuginnen und Beurkundungszeugen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind soweit erforderlich auf ihre Verfahrenspflichten hinzuweisen.