292.100
CH-BS
§ 30 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
Beurkundungsverfahren - Vorbereitung
§ 30 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1. Die Notarin und der Notar haben, soweit ihnen diese Belange nicht bekannt sind, die Personalien der am Beurkundungsvorgang teilnehmenden Personen zu prüfen, desgleichen die Existenz juristischer Personen und die Zeichnungsbefugnis der für sie handelnden Personen. Von natürlichen Personen haben sie Erklärungen über Zivil- und Güterstand entgegenzunehmen, falls dies für das Geschäft von Belang ist. Besteht ein begründeter Anlass, an der Handlungsfähigkeit einer Person zu zweifeln, so sind die erforderlichen weiteren Abklärungen zu treffen oder die Beurkundung ist abzulehnen.
2. Der Geschäftswille der Parteien ist sorgfältig zu ermitteln, im Urkundenentwurf niederzulegen und allen Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.