292.100
CH-BS
§ 29 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
Beurkundungsverfahren - Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen
§ 29 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1. Die Notarinnen und Notare sorgen dafür, dass die ihnen zur Aufbewahrung anvertrauten Verfügungen von Todes wegen ohne Verzug bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, sobald der Tod der verfügenden Person im Kanton Basel-Stadt amtlich publiziert worden ist.