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§ 28 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Beurkundungsverfahren - Anmeldung eintragungsbedürftiger Akte
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§ 28 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Die Notarin oder der Notar hat dafür zu sorgen, dass eintragungsbedürftige Akte ohne Verzug zur Anmeldung gelangen, sobald alle für den Registereintrag erforderlichen Elemente vorliegen. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Weisung der Berechtigten.

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