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§ 23 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - aa. Grundsatz

Beurkundungsverfahren - Ausstand - Notarin und Notar
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§ 23 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · aa. Grundsatz

1. Die Notarinnen und Notare können nicht in eigenen Angelegenheiten tätig sein. Sie können demgemäss keine eigenen Erklärungen und keine Sachverhalte beurkunden, an denen sie selber beteiligt sind.

2. Sie sollen in den Ausstand treten, wo andernfalls ein nachteiliger Anschein der Befangenheit entstehen könnte.

3. Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn die Beurkundung die Angelegenheit einer ihnen nahestehenden Person zum Gegenstand hat.

4. Verletzungen der Ausstandsvorschriften werden disziplinarisch geahndet. Verletzungen der Vorschriften der Abs. 2 und 3 hievor sind für den Bestand des beurkundeten Geschäftes unschädlich, soweit nicht auch materiellrechtliche Ungültigkeits- oder Nichtigkeitstatbestände erfüllt sind.

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