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§ 22 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 7. Pflichten beim Umgang mit Klientenvermögen

Berufspflichten der Notarinnen und Notare
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§ 22 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 7. Pflichten beim Umgang mit Klientenvermögen

1. Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Klientenvermögen jederzeit getrennt von ihrem eigenem Vermögen aufzubewahren.

2. Lassen sie Klientenvermögen unter ihrem Namen von Dritten aufbewahren, so sind die betreffenden Konten und Depots gegenüber den Dritten als Treuhandkontos, Klientengeldkontos oder Klientengelddepots zu kennzeichnen und es sind Vorkehren zu treffen, damit das Klientenvermögen nicht für Verbindlichkeiten der Notarinnen und Notare haftet oder damit verrechnet werden kann.

3. Die Notarinnen und Notare führen über das ihnen anvertraute Klientenvermögen Buch.

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