§ 21 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 6. Geheimhaltungspflicht
§ 21 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 6. Geheimhaltungspflicht
1. Die Notarinnen und Notare sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn sämtliche Berechtigten oder die Aufsichtsbehörde die Notarin oder den Notar davon entbinden oder wenn die Bekanntgabe einer Tatsache an Dritte bei der Vorbereitung oder beim Vollzug eines Geschäfts erforderlich ist.
3. Ist die Entschädigung für eine notarielle Leistung streitig, so sind die Notarinnen und Notare ohne Weiteres befugt, diese auf dem Rechtsweg einzufordern und gegenüber Moderations- und Spruchinstanzen im erforderlichen Umfange Beweis zu führen.