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§ 2 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Organisation - Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare[[1]](#titletitle_text_fn_875322_2_1_c)
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§ 2 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

1. Die Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung aller Geschäfte und Tatsachen, über welche gemäss Gesetz oder nach dem Willen der Parteien eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, ferner für die übrigen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die Gesetzgebung nicht andere Stellen damit betraut.

2. In amtlicher Eigenschaft können sie nur im Gebiet des Kantons Basel-Stadt tätig sein.

3. Ihre Zuständigkeit ist eine ausschliessliche bezüglich der öffentlichen Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen über baselstädtische Grundstücke, wenn die Urkunde zur Anmeldung beim hiesigen Grundbuchamt bestimmt ist. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.

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