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§ 16 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt - 1. Wahrheitspflicht

Berufspflichten der Notarinnen und Notare
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§ 16 Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt · 1. Wahrheitspflicht

1. Das urkundliche Zeugnis über Willenserklärungen und Sachverhalte hat auf der Überzeugung der Notarin oder des Notars zu beruhen, dass es der Wahrheit entspricht. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist abzulehnen, wenn trotz der Belehrung gemäss § 32 Abs. 2 sachlich begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Aufrichtigkeit der erklärenden Person bestehen bleiben.

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