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§ 9 Reglement über das Anwaltsexamen - Entscheid über die Prüfung

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§ 9 Reglement über das Anwaltsexamen · Entscheid über die Prüfung

1. Die Prüfungsbehörde entscheidet sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Anwaltsexamen bestanden hat. Das Ergebnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.

3. Als nicht bestanden gilt das Anwaltsexamen ebenfalls bei Rückzug der Bewerbung nach Beginn der Prüfungen.

4. Wer das Anwaltsexamen nicht bestanden hat, ist bei der Wiederholungsprüfung vom Ablegen derjenigen schriftlichen Arbeiten befreit, welche im erfolglosen Versuch mit der Note vier oder mehr bewertet worden sind.

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