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§ 8 Reglement über das Anwaltsexamen - Gestaltung der Prüfung

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§ 8 Reglement über das Anwaltsexamen · Gestaltung der Prüfung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Mitglieder, welche die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen stellen. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt in Absprache zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Behörde und deren einzelnen Mitgliedern.

2. Die Hausarbeit kann ein theoretisches oder ein praktisches Thema beschlagen. Die Termine allfälliger Kolloquien werden von den jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren festgelegt.

3. In den Klausuren sind praktische Aufgaben zu lösen. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und stellen die für die Ausarbeitung von Rechtsschriften, Klientenschreiben etc. notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

4. An den mündlichen Prüfungen werden in der Regel zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig geprüft, wobei auf deren Wünsche in Bezug auf die Teambildung nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird.

5. An den mündlichen Prüfungen und am Kolloquium nimmt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teil. Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungsbehörde bestimmt.

6. Die Bewertung der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums erfolgt im Einvernehmen mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer.

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