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§ 7 Reglement über das Anwaltsexamen - Handgelübde

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§ 7 Reglement über das Anwaltsexamen · Handgelübde

1. Vor Beginn der Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungsbehörde das durch Handgelübde bekräftigte Versprechen abgenommen, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen.

2. Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen des Anwaltsexamens.

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