Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.900 CH-BS

§ 6 Reglement über das Anwaltsexamen - Ablauf der Prüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement über das Anwaltsexamen · Ablauf der Prüfung

1. Die Prüfung beginnt mit der Hausarbeit. Ihr folgen die beiden Klausuren und ein allfälliges Kolloquium über die Hausarbeit. Die mündlichen Prüfungen finden zum Schluss statt.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

3. Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten erhalten innert Monatsfrist seit der zweiten Klausur die schriftliche Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen.

← § 5 Reglement über das Anwaltsexamen Zulassung zur Prüfung § 7 Reglement über das Anwaltsexamen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →