291.900
CH-BS
§ 5 Reglement über das Anwaltsexamen - Beurteilung der Prüfung
§ 5 Reglement über das Anwaltsexamen · Beurteilung der Prüfung
1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet
1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
5 befriedigend
6 gut
7 gut bis sehr gut
8 sehr gut
Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
2. Die Prüfungsbehörde teilt die Bewertungen nach Abschluss der Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit.