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§ 5 Reglement über das Anwaltsexamen - Beurteilung der Prüfung

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§ 5 Reglement über das Anwaltsexamen · Beurteilung der Prüfung

1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet

1 sehr schlecht

2 schlecht

3 ungenügend

4 genügend

5 befriedigend

6 gut

7 gut bis sehr gut

8 sehr gut

Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.

2. Die Prüfungsbehörde teilt die Bewertungen nach Abschluss der Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit.

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