291.900
CH-BS
§ 12 Reglement über das Anwaltsexamen - Examinatorinnen und Examinatoren
§ 12 Reglement über das Anwaltsexamen · Examinatorinnen und Examinatoren
1. Die Eignungsprüfung und das Gespräch werden von zwei Mitgliedern der Prüfungsbehörde durchgeführt, die von deren Präsidentin oder Präsidenten im Einzelfall bezeichnet werden.