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§ 12 Reglement über das Anwaltsexamen - Examinatorinnen und Examinatoren

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§ 12 Reglement über das Anwaltsexamen · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Die Eignungsprüfung und das Gespräch werden von zwei Mitgliedern der Prüfungsbehörde durchgeführt, die von deren Präsidentin oder Präsidenten im Einzelfall bezeichnet werden.

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