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CH-BS
§ 11 Reglement über das Anwaltsexamen - Termine von Eignungsprüfung und Gespräch
§ 11 Reglement über das Anwaltsexamen · Termine von Eignungsprüfung und Gespräch
1. Eignungsprüfungen und Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne der Art. 31 und 32 des Anwaltsgesetzes werden zweimal jährlich durchgeführt, und zwar in der Regel zum gleichen Zeitpunkt wie die mündlichen Prüfungen des Anwaltsexamens.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde die Eignungsprüfung oder das Gespräch auch ausserhalb der genannten Termine durchführen lassen.
3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, welche die Eignungsprüfung ablegen oder das Gespräch zur Prüfung ihrer beruflichen Fähigkeiten führen wollen, haben ihre Bewerbung unter Beifügung der erforderlichen Nachweise längstens bis 30. April bzw. 31. Oktober schriftlich beim Appellationsgericht einzureichen.