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§ 10 Reglement über das Anwaltsexamen - Anwaltspatent

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§ 10 Reglement über das Anwaltsexamen · Anwaltspatent

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Anwaltsexamen bestanden haben, erhalten vom Appellationsgericht das Anwaltspatent. Dieses äussert sich nicht zum Prüfungsprädikat.

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